§ 1
Name und
Sitz
(1)
Der Verein trägt den Namen Modellbahnclub Saal– Unstrut– Bahn Sömmerda e.V.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in der Thüringischen
Kreisstadt Sömmerda.
(3)
Der Verein ist unter der Nummer 130 seit dem 04. April
1991 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sömmerda
eingetragen. Seit der
Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2
Zweck des
Vereins
(1)
Der Verein setzt die Arbeit der 1965 gegründeten AG 4/27
des Deutschen Modellbahn Verbandes (DMV) fort. Zweck des
Vereins ist die Beschäftigung
mit der Geschichte der Eisenbahn in Deutschland,
insbesondere der Deutschen Reichsbahn der
DDR in Thüringen mit dem
Schwerpunkt „Saal- Unstrut- Bahn“, das sammeln und
Erhalten von historischen Sachzeugen, die
Organisation und Durchführung
der traditionellen Weihnachtsausstellung und Ausstellungen
nach gegebenem Anlass
(z.
B. Jubiläen) für die Öffentlichkeit, die Kinder- und
Jugendarbeit sowie publizistische Aktivitäten in der
lokalen Presse.
Hinzu kommt der Bau und das
Betreiben einer Modellbahnanlage im Maßstab 1:87.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung und
der jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Gewinnverwendung und Begünstigung
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereine fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche
und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist auch
beschränkt geschäftsfähigen
Personen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahr möglich,
soweit deren Sorgeberechtigte
ihr Einverständnis per
Unterschrift auf dem Antrag dokumentieren. Der Antrag auf
Aufnahme muss schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden, der über die
Aufnahme beschließt. Er kann aus wichtigem Grunde die
Aufnahme ablehnen. Im Falle einer
Ablehnung kann der Antragsteller
binnen eines Monats ab der Entscheidung Beschwerde bei der
Mitgliederversammlung
einreichen. Diese
entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(2)
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser Beitrag ist jährlich
zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder
sind von der Betragspflicht
befreit.
(3)
Die Mitgliedschaft endet:
·
Mit
dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch
Auflösung;
·
durch
freiwilligen Austritt;
·
durch
Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum
Ende
des Austrittmonat.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck oder
Vereininteressen zu wieder
handelt oder mit seinen Beitrag mehr als
6 Monate im Rückstand ist .
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich oder
schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen
zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefes (mit
Rückschein) bekannt zu machen.
Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes steht dem
Mitglied das Recht
der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat beim
Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt,
so hat der Vorstand innerhalb von
zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung
einzuberufen. Geschieht das
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem recht der
Berufung
gegen den Ausschlussbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so
unterwirft es sich
damit dem Ausschlussbeschluss
mit der folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
In der Zeit zwischen der
Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
und dem Ende der Berufung bzw. der Entscheidung über die
Berufung ruhen die rechte
des Mitgliedes.
§ 5
Organ des Vereins
Organe des Vereins sind:
·
die
Mitgliederversammlung,
·
der
Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den
Vereinsmitgliedern. Sie findet mindestens einmal im Jahr
statt. Die
erste Mitgliederversammlung im
Jahr findet möglichst im ersten Kalenderjahresquartal, spätestens
aber im
ersten Halbjahr statt. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied – eine Stimme.
(2)
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
·
die
Wahl und Abberufung des Vorstandes;
·
die
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für
das nächste Geschäftsjahr;
·
Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstandes;
·
Entlassung
des Vorstandes;
·
die
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
·
die
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über
die Auflösung des Vereins;
·
die
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung
des Aufnahmeantrages sowie über die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes;
·
die
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch
den Vorstand mit einer Frist von einer Woche
schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des
Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem
Verein bekannt gegeben Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf das
Verlangen eines Drittel der Mitglieder vom Vorstand
einzuberufen. Der Antrag
ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründer
beim Vorstand einzureichen.
(5)
Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter leiten
die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung
einen Leiter.
(6)
Über die Sitzungen werden Kurzprotokolle geführt, die
innerhalb eines Monats den Mitgliedern zugeschickt
werden. Der Protokollführer
wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(7)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite
Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Beschlüsse über Satzungsänderungen
und Auflösungen des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit
der
abgegeben Stimmen.
(9)
Auf Verlagen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss
unter Ausschluss der Öffentlichkeit getagt werden.
(10)
Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung
gesetzt werden. Über Anträge Auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
§
7
Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister (Kassenwart).
Die
Mitglieder des Vorstandes werden
auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die
Vorstandsmitglieder so lange im Amt,
bis ein Nachfolger gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, z.B.
durch Rücktritt oder Tod, aus, ist ein
Ersatzmitglied durch die
Mitgliederversammlung zu wählen, das nur für die
restliche Amtszeit des Vorstandes gewählt ist.
(2)
die Mitglieder des Vorstandes sind wie alle Mitglieder
ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch
mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen stimmen
beschließen, daß den Vorstandsmitgliedern für
diejenigen Tätigkeiten, die über den
üblichen Aufgabenkreis des
Vereinsvorstandes hinausgehen, eine Entschädigung für
den nachgewiesenen Aufwand gezahlt
wird.
(3)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte
mit einem
Geschäftswert über € 500,--
sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung
der Mitgliederversammlung hierzu
schriftlich oder zu Protokoll
vorliegt.
(4)
der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von einen Mitglied des Vorstandes
einberufen
werden. Einer Einberufungsfrist
und einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsand entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist eine weiter Vorstandssitzung
einzuberufen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende.
(5)
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
der
zu beschließenden Regelung erklären.
(6)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand organisiert
die
Jahresplanungen des Vereines
sowie Vereinsreisen.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
-
Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und Aufstellen de
Tagesordnungen,
-
Einberufen
der Mitgliederversammlung
-
Ausführen
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Aufstellung
eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
-
Buchführung
und Erstellung eines Jahresberichts
-
Beschlussfassung
über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern
§ 8
Rechnungsprüfung
(1)
Die
Abrechnung für das abgelaufene Geschäftjahr ist vom
Kassenwart den Kassenprüfern vorzulegen und mit der
Stellungnahme der Kassenprüfer
versehen dem Vorstand zuzuleiten .
(2)
Die Kassenprüfer werden alle 2 Jahre im Wechsel gewählt.
§ 9
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10
Auflösung
des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 6 (8) festgelegten
Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt
Sömmerda, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke
zu verwenden hat.
Sömmerda, 22. Oktober 2005