Satzung


§ 1

Name und Sitz  

(1) Der Verein trägt den Namen Modellbahnclub Saal– Unstrut– Bahn Sömmerda e.V.  

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Thüringischen Kreisstadt Sömmerda.  

(3) Der Verein ist unter der Nummer 130 seit dem 04. April 1991 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sömmerda eingetragen.      Seit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.  

§ 2

Zweck des Vereins  

(1) Der Verein setzt die Arbeit der 1965 gegründeten AG 4/27 des Deutschen Modellbahn Verbandes (DMV) fort. Zweck des
     Vereins ist die Beschäftigung mit der Geschichte der Eisenbahn in Deutschland, insbesondere der Deutschen Reichsbahn der
     DDR in Thüringen mit dem Schwerpunkt „Saal- Unstrut- Bahn“, das sammeln und Erhalten von historischen Sachzeugen, die
     Organisation und Durchführung der traditionellen Weihnachtsausstellung und Ausstellungen nach gegebenem Anlass 
       (z. B. Jubiläen) für die Öffentlichkeit, die Kinder- und Jugendarbeit sowie publizistische Aktivitäten in der lokalen Presse. 
     Hinzu kommt der Bau und das Betreiben einer Modellbahnanlage im Maßstab 1:87.  

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
     Zwecke“ der Abgabeordnung und der jeweils gültigen Fassung.
 

§ 3

Gewinnverwendung und Begünstigung  

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
     und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
     durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereine fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
     werden.
 

§ 4

Mitgliedschaft  

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist auch
     beschränkt geschäftsfähigen Personen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahr möglich, soweit deren Sorgeberechtigte
     ihr Einverständnis per Unterschrift auf dem Antrag dokumentieren. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich an den Vorstand
     gerichtet werden, der über die Aufnahme beschließt. Er kann aus wichtigem Grunde die Aufnahme ablehnen. Im Falle einer
     Ablehnung kann der Antragsteller binnen eines Monats ab der Entscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung
      einreichen. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.  

(2) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser Beitrag ist jährlich zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages und
      dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Betragspflicht
      befreit.  

(3) Die Mitgliedschaft endet:  

         ·         Mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch Auflösung;
 ·        
durch freiwilligen Austritt;
 ·        
durch Ausschluss aus dem Verein.  

     Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende      
     des Austrittmonat.  

     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck oder    
     Vereininteressen zu wieder handelt oder mit seinen Beitrag mehr als

      6 Monate im Rückstand ist .

      Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich     
      persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.  

      Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über
      den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes (mit
      Rückschein) bekannt zu machen. Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht
      der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim
      Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von
      zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das
      nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem recht der Berufung
      gegen den Ausschlussbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich
      damit dem Ausschlussbeschluss mit der folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. In der Zeit zwischen der
      Zustellung des Ausschließungsbeschlusses und dem Ende der Berufung bzw. der Entscheidung über die 
      Berufung ruhen die rechte des Mitgliedes.  

§ 5

Organ des Vereins  

       Organe des Vereins sind:  

            ·         die Mitgliederversammlung,
    ·        
der Vorstand  

§ 6

Mitgliederversammlung  

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die
     erste Mitgliederversammlung im Jahr findet möglichst im ersten Kalenderjahresquartal, spätestens aber im 
     ersten Halbjahr statt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.  

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:  

          ·         die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
  ·        
die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;
  ·        
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  ·        
Entlassung des Vorstandes;
  ·        
die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  ·        
die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  ·        
die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die 
          Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

  ·        
die Ernennung von Ehrenmitgliedern.  

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche
     schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
     Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
     die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegeben Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
     fest.  

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf das Verlangen eines Drittel der Mitglieder vom Vorstand
      einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründer beim Vorstand einzureichen.  

(5) Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
      bestimmt die Versammlung einen Leiter.  

(6) Über die Sitzungen werden Kurzprotokolle geführt, die innerhalb eines Monats den Mitgliedern zugeschickt
      werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.  

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder
      anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
      Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die zahl der
      erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.  

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
      Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit der
      abgegeben Stimmen.  

(9) Auf Verlagen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss unter Ausschluss der Öffentlichkeit getagt werden.  

(10) Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
        Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge Auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
        Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.  

§ 7

Vorstand  

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister (Kassenwart). Die
     Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt,
     bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist ein
     Ersatzmitglied durch die Mitgliederversammlung zu wählen, das nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes gewählt ist.
 

(2) die Mitglieder des Vorstandes sind wie alle Mitglieder ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher
     Mehrheit der abgegebenen stimmen beschließen, daß den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den
     üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen, eine Entschädigung für den nachgewiesenen Aufwand gezahlt
     wird.
 

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem
     Geschäftswert über € 500,-- sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu
     schriftlich oder zu Protokoll vorliegt.
 

(4) der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einen Mitglied des Vorstandes einberufen
     werden. Einer Einberufungsfrist und einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
     mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
     ist eine weiter Vorstandssitzung einzuberufen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
     stellvertretende Vorsitzende.
 

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
     zu beschließenden Regelung erklären.
 

(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand organisiert die
     Jahresplanungen des Vereines sowie Vereinsreisen.
 

      Er hat vor allem folgende Aufgaben:  

  •  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen de Tagesordnungen,

  •  Einberufen der Mitgliederversammlung

  •  Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  •  Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

  • Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts

  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 8

Rechnungsprüfung

 

(1) Die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftjahr ist vom Kassenwart den Kassenprüfern vorzulegen und mit der
     Stellungnahme der Kassenprüfer versehen dem Vorstand zuzuleiten .

(2) Die Kassenprüfer werden alle 2 Jahre im Wechsel gewählt.  

§ 9

Geschäftsjahr  

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§ 10

Auflösung des Vereins  

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 (8) festgelegten Stimmenmehrheit
     beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
     Sömmerda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.         

 

Sömmerda, 22. Oktober 2005

 

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